Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 8 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Oberhof in seiner Sitzung am 11. Februar 2025 folgende Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Die Stadt Oberhof erhebt zur Deckung des städtischen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.
§ 2
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind die in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
(2) Der Tourismusbeitrag wird auch von Personen und Unternehmen erhoben, die, ohne in der Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Betriebsstätte zu haben, vorübergehend im Stadtgebiet erwerbstätig sind (z.B. Schausteller, Beschicker von Verkaufsmessen, Automatenaufsteller).
§ 3
Maßstab
(1) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten bemisst. Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten sind die Einnahmen aus dem Tourismus (Mehreinnahmen).
(2) Die Mehreinnahmen aus dem Tourismus werden ermittelt aus dem Jahresumsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Dabei ist grundsätzlich von dem Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr auszugehen. Der Beitragspflichtige hat eine Erklärung über den Gesamtumsatz bei der Stadtverwaltung einzureichen. Unterhält er in
Oberhof eine oder mehrere Betriebsstätten oder Unternehmen verschiedener Art, so ist für jede Betriebsstätte oder Betriebsart eine gesonderte Umsatzmeldung abzugeben. Mischbetriebe (z. B. Bäckerei-Café, Restaurant-Hotel) haben die Umsätze getrennt nach Branchen zu ermitteln und zu melden. Das gleiche gilt bei Personen und Unternehmen,
die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden. (3) Für die einzelnen Arten der Betriebsstätten und Unternehmen gelten folgende Rahmen- /Vorteilssätze (vom Jahresumsatz gem. Abs. 2), welche einen angenommenen Vorteil aus
dem Tourismus in Prozenten ausdrücken:
Lfd. Nr.: | Beitragspflichtige | Vorteilssatz in v.H. |
1. | Hotels, Motels, Gästehäuser, Erholungs-, Kur- und Fremdenheime, Pensionen, Ferienwohnungen, -häuser, -appartements, Gästezimmer sowie andere Beherbergungsbetriebe und Campingplätze | 85 |
2. | Cafés, Konditoreien, Eisdielen, Bars, Tanzdielen, Kinos, Varietés, Kabaretts, Discotheken, Spielhallen und Spielbanken, Automatenaufsteller sowie Schausteller (Fahrgeschäfte, Losbuden, Ess- und Trinkhallen, Schießbuden, Festzelte, sonst. Veranstaltungen und Unternehmungen auf Jahrmärkten usw.) | 60 |
3. | Andenkengeschäfte, Verkaufsstände, Trinkhallen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegend Reiseandenken (Sonntagsöffnungszeiten) | 60 |
4. | Bäckereien, Metzgereien, Gast- und Speisewirtschaften, Imbissstuben und Restaurants, Frühstücksversorgung, Catering | 60 |
5. | Sonstige touristische Dienstleistungen, private Kur-, Spiel-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Wildparks, Badeanstalten u.ä. sowie Dienstleistungen in diesem Bereich (z.B. Sportschulen, Sportgeräteverleih, Reise-/Gästeführung, durchführen und organisieren von Veranstaltungen und Event, usw.) | 50 |
6. | Mietautos, Taxis, Reisebüros, Autobusreiseunternehmen, Kutschbetriebe und andere Verkehrsbetriebe, Parkplatzvermietung, Parkhaus | 50 |
7. | Gärtnereien, Blumengeschäfte, Textilgeschäfte, kunstgewerbliche Betriebe und sonstige Einzelhandelsgeschäfte, Kauf- und Warenhäuser, Elektro-, Schuh-, Spielwaren-, Schreibwaren-, Uhren-, Schmuck-, Foto-, Bücher und Zeitschriften-, Einrichtungsgeschäfte sowie Lotto/Toto/Wett-Annahmestellen und Tabakwaren | 30 |
8. | Drogerien, Reformhäuser, Friseure, Masseure, Kosmetiksalons, Saunen, Bräunungsstudios, Nageldesign | 20 |
9. | Lebensmittelgeschäfte, Getränke- und Genussmittelgeschäfte | 20 |
10. | Autoreparaturwerkstätten | 20 |
11. | Tankstellen, Brennstoffhandel und chemische Reinigungen | 20 |
12. | Apotheken, Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Gesundheitspfleger, Tanz- und Gymnastiklehrer, Psychologen und Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Osteopathen | 20 |
13. | Handwerker und andere Gewerbe- oder handeltreibende Betriebe sowie sonstige Dienstleistungsbetriebe, soweit nicht einer anderen Gruppe zugeordnet | 20 |
14. | Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige Planungsbüros | 20 |
15. | Banken, Wechselstuben und sonstige Geld- und Kreditinstitute, Agenturen und Makler, Steuerberater, Rechtsanwalts-, Notariatskanzlei | 20 |
16. | Unternehmen der Telekommunikation und der Brief- und Paketbeförderung | 20 |
(4) Sofern ein Beitragspflichtiger nachweist, dass sein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Tourismus geringer ist als der nach Absatz 3 zu ermittelnde Rahmen, muss der Berechnung des Tourismusbeitrags ein niedrigerer Prozentsatz zugrunde gelegt werden.
§ 4
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe errechnet sich aus dem nach § 3 festgelegten Vorteilssatz und dem im nachstehenden Absatz 2 festgelegten Hebesatz (vom-Hundert-Satz).
(2) Der Hebesatz wird auf 0,3 von Hundert festgesetzt. Die Abgabe der einzelnen Beitragspflichtigen wird auf volle Euro nach unten abgerundet.
(3) Ein Tourismusbeitrag wird nicht erhoben, wenn er voraussichtlich weniger als 10 € betragen würde.
§ 5
Vorausleistungen
(1) Sind keine vergleichbaren Werte des Vorjahres vorhanden, wird der der Berechnung des Tourismusbeitrages zugrunde zu legende Umsatz für den jeweiligen Beitragspflichtigen von der Stadtverwaltung geschätzt. Über- bzw. Unterzahlungen werden bei der Festsetzung des endgültigen Beitrages verrechnet.
(2) Jährlich zum 1. Januar können Vorausleistungen in Höhe des Tourismusbeitrages des Vorjahres erhoben werden.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Haushaltsjahres, für das die Abgabe erhoben wird, frühestens mit Aufnahme der abgabepflichtigen Erwerbstätigkeit.
(2) Der Tourismusbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Abgabebescheides, der mit einer Berechnungsgrundlage versehen sein muss, fällig.
§ 7
Anzeige und Auskunftspflicht
(1) Die beitragspflichtige Tätigkeit ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme anzuzeigen. Jede bzw. jeder Beitragspflichtige hat die zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Angaben bis zum 31. März des Erhebungsjahres oder – soweit die Stadt dazu schriftlich auffordert – innerhalb eines Monats ab Zugang der Aufforderung mit dem dafür von der Stadt vorgesehenen Formblatt mitzuteilen und den Nachweis zu erbringen. Insbesondere haben sie die nach dem vorstehenden § 3 maßgebenden Umsätze zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen.
(2) Werden in den vorstehenden Fristen keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Stadt:
1. beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den angemeldeten bzw. vom Finanzamt geschätzten Umsatz des beitragspflichtigen Betriebes einholen oder
2. soweit dies nicht zur Feststellung des nach dem vorstehenden § 3 maßgeblichen Umsatzes führt, die Berechnungsgrundlage schätzen. Bei der Schätzung werden Art und Umfang der Tätigkeit, Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, Betriebsweise, Zusammensetzung des Kundenkreises und die Zeitspanne berücksichtigt, in der die Tätigkeit innerhalb des Erhebungszeitraumes ausgeübt wird. Die Stadt kann Erklärungen, im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung, über Grundlagen für die Schätzung verlangen.
§ 8
Straf- und Bußgeldvorschrift
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder
Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt, und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.
§ 9
Rechtsmittel und Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen eine Heranziehung zum Tourismusbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Tourismusbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Oberhof kann für die Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Abgabenfestsetzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 16 ff. Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
1. den vorliegenden Daten beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen,
2. den Daten des Melderegisters,
3. verfügbare Daten aus der Gewerbe- und Grundsteuerveranlagung der Stadt Oberhof,
4. den bei der Stadtverwaltung verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Kurbeiträge nach der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof,
5. den bei der Stadtverwaltung vorliegenden Unterlagen über die An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbetreibenden nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.
(2) Die Stadtverwaltung darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen
und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des ThürDSG zu verarbeiten.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Fremdenverkehrsabgabensatzung vom 18.07.2018 außer Kraft.
Oberhof, den 24. Februar 2025
Siegel
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Daniel Fischer
Bürgermeister