2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof
(Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 9 des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Oberhof in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof vom 3. August 2011, zuletzt geändert durch die erste Änderungssatzung vom 20. Juni
2023, beschlossen:
Artikel I
Änderung der Satzung
1. § 4 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:
c) für Behinderte ab GB50 und eingetragene Begleitpersonen mit dem Merkzeichen B 1,00 Euro
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert
Der Wohnungsgeber (Vermieter) hat über das durch die Stadt Oberhof vorgegebene System die Daten des Gastes aufzunehmen, die zur Erhebung des Kurbeitrages und für die Nutzung der Gästekarte zwingend benötigt werden.
3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert
Der Wohnungsgeber (Vermieter) hat die Meldeformulare fortlaufend zu führen. Sie sind nach den aktuellen gesetzlichen Fristen aufzubewahren.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberhof, den 19. Dezember 2024
Siegel
Daniel Fischer
Bürgermeister