Der vom Stadtrat am 17.09.2024 Beschluss-Nr.: 3-30-24, festgestellte Flächennutzungsplan der Stadt Oberhof wurde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20.01.2025 (Aktenzeichen: 5090-340-4621/3079-5-9100/2025) genehmigt!
Hiermit wird die Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oberhof gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan der Stadt Oberhof einschließlich, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Oberhof, Bauamt, Zimmer 11/12, Zellaer Straße 10, 98559 Oberhof, während der Öffnungszeiten
Montag 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 10:00 bis 12:00 Uhr und 14.00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 10:00 bis 12:00 Uhr
(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Stadt Oberhof umfasst alle Gemarkungen der Stadt Oberhof.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist).
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen [ThürKO vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288)].
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