Am 31. Dezember 2023 endet die Amtsperiode der zum 01. Januar 2019 gewählten Schöffen.
Für die neue Amtszeit, die am 01. Januar 2024 beginnt und 5 Jahre dauert, werden im laufenden Jahr 2023 die neuen Schöffen gewählt.
Die Neuwahlen finden nach den Regelungen der §§ 28 – 58 sowie 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) statt.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter, die für eine fünfjährige Amtsperiode in der Strafgerichtsbarkeit bei den Amts- und Landgerichten ihres Wohnsitzbereiches in der Hauptverhandlung mitwirken. Sie sollen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Urteilsfindung einbringen. Eine juristische Ausbildung ist hingegen nicht erforderlich. Notwendig sind allerdings soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen und Menschenkenntnis, um das Amt gut ausfüllen zu können. Schöffen stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und die notwendige körperliche Eignung für den erforderlichen Sitzungsdienst. Schöffen sind Teil der Rechtsprechung und erfüllen eine wichtige Aufgabe im Rechtsstaat. Das Schöffenamt bietet eine gute Möglichkeit, sich ehrenamtlich in unser Gemeinwesen einzubringen.
Grundsätzlich kann jeder Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffe werden. Eine besondere Qualifikation wird nicht vorausgesetzt. Vom Amt ausgeschlossen sind Personen, die durch einen Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind. Ausgeschlossen sind ebenfalls Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zum Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind. Weiterhin scheidet ein Schöffenamt für alle Personen aus, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind. Die Vorgeschlagenen müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Oberhof haben.
Zur Vorbereitung der Schöffenwahl stellt die Stadt Oberhof eine Vorschlagsliste auf, über die der Stadtrat beschließt. Die Stadt Oberhof hat mindestens 2 Personen für die Wahl zum Schöffen in die Vorschlagsliste für den Amtsgerichtsbezirk Suhl aufzunehmen.
Vorschläge zur Aufnahme in die Vorschlagslisten können von jedermann und von Vereinigungen jeder Art gemacht werden, so z.B. von Fraktionen des Stadtrates, Organisationen der kirchlichen und sozialen Arbeit, Sportvereinen, Umweltorganisationen oder Parteien. Personen können sich auch selber vorschlagen.
Die Vorschläge müssen Geburtsname, Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf enthalten.
Vorgefertigte Formulare hierfür erhalten Sie unter diesem Beitrag oder im Hauptamt der Stadtverwaltung.
Nähere Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie auch beim Bundesverband ehrenamtlicher Richter und Richterinnen e.V. unter www.schoeffen.de und beim Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz unter www.justiz.thueringen.de/themen/ehrenamt/schoeffen.
Es wird hiermit zur Einreichung von Vorschlägen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste aufgerufen!
Die Vorschläge reichen Sie bitte schriftlich, per Fax, per E-Mail oder auch persönlich bis zum 30. April 2023 ein:
Stadtverwaltung Oberhof
Hauptamt
Zellaer Straße 10
98559 Oberhof
Tel.: 036842 – 28012
Fax: 036842 – 28031
E-Mail: info@stadt-oberhof.de